Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und Leistungen:

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.
Die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es seit denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen haben auch dann Geltung, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

3.
Verbraucher im Sinne der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind natürliche Personen, die das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

4.
Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

5.
Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

§ 2 Angebot

1.
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen annehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

2.
Unser Angebot ist freibleibend und für uns unverbindlich, sofern nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes hervorgeht oder bereits die Lieferung der Ware erfolgt ist. Der Kunde ist für die richtige Auswahl der Ware alleine verantwortlich.

3.
Der Käufer ist verpflichtet, die Tauglichkeit des jeweiligen Produktes für die von ihm beabsichtigte Verwendung vor Bestellung zu prüfen und bei uns Auskünfte über Toleranzbreiten und anwendungstechnische Möglichkeiten sowie Erfahrungen einzuholen. Von uns erteilte Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen und auf Basis der von dem Kunden geschilderten Anforderungen an das zu bestellende Produkt.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1.
Unsere Preise gelten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, „ab Werk“.

2.
Sofern die Lieferung mittels Bahn „frei Waggon Empfangsstation“ erfolgt, wird der Versand unfrankiert ab Werk unter Vergütung der vom Versandempfänger vorgelegten Bahnfracht am Rechnungsbetrag vorgenommen. Bei einer Beförderung des zu liefernden Materials mittels Schiff gehen etwa anfallende Kleinwasserzuschläge, welche bei einem bestimmten Niederwasserstand von Amts wegen erhoben werden, stets zu Lasten des Auftragnehmers.

3.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto bei Rechnungserhalt fällig. Kommt ein Unternehmer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Bei einem Verbraucher betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

4.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen. Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5.
Soweit nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise/Vergütungen an gestiegenen Lohn-/Material- und Rohstoffkosten sowie Frachtkosten anzupassen. Dies gilt nicht für Lieferungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB erbracht werden.

§ 4 Lieferzeit und –annahme

1.
Die von uns genannten Liefertermine und Lieferzeiten sind nicht bindend und können sich aufgrund unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt verzögern. Mit Beginn der vereinbarten Lieferzeit sind wir zur Lieferung berechtigt. Kann oder will der Kunde die Ware zu diesem Zeitpunkt trotz unseres Angebotes nicht annehmen, steht uns das Recht zu, die Ware bei uns einzulagern und zur sofortigen Zahlung zu berechnen. Sämtliche der durch diese Maßnahmen oder anderweitig durch den Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden.

2.
Bei Nichtdurchführung des Auftrages aus vom Kunden zu vertretenden Gründen gelten 25 % der Auftragssumme als Schadensersatz vereinbart. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns durch die Nichtdurchführung des Auftrages kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Schadensersatz ist zur sofortigen Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch uns ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

3.
Lieferverzögerungen aus unvorhergesehenen Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind und uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Verspätung in der Anlieferung von Materialien, Rohmaterialengpässe usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen zu einer Lieferzeitverlängerung um bis zu 8 Wochen.

4.
Für den Fall, dass wir uns schuldhaft im Lieferverzug befinden, steht dem Kunden ein Anspruch auf Schadenersatz des Verzugsschadens - in Höhe von maximal 10 % des Rechnungswertes der in Verzug befindlichen Lieferung/Leistung - zu. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf unserer groben Fahrlässigkeit.
Das Recht des Kunden, im Falle des bestehenden Verzuges nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

5.
Teillieferungen sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig und zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen abzurechnen.

§ 5 Gefahrübergang

1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

2.
Ist der Kunde Unternehmer, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung/Warenlieferung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Ist der Kunde Verbraucher, so geht die vorgenannte Gefahr auch beim Versendungskauf erst nach Übergabe an den Käufer auf diesen über.

§ 6 Gewährleistung/Sachmangelhaftung

1.
Die Ware wird dem Kunden frei von Sach- und Rechtsmängeln in unserem Werk, für den Fall, dass sich aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, ansonsten an der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Stelle übergeben.

2.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass geologisch bedingt, möglicherweise Beimengungen von Eisenoxidverbindungen bzw. Pyrid-Eisensulfit im Quarzsand vorhanden sind. Entsprechende Eignungsprüfungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Kunden durchzuführen.

3.
Der Kunde ist verpflichtet, Abweichungen der gelieferten Ware von der bestellten Ware hinsichtlich Art, Beschaffenheit und Menge unverzüglich zu rügen, sofern die Abweichungen
offensichtlich sind. Bei nicht offensichtlichen Abweichungen und Mängeln hat die Rüge innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen zu erfolgen. Die Rüge bedarf, auch wenn sie mündlich oder fernmündlich erfolgt, einer schriftlichen Bestätigung. Sie ist stets gegenüber der Betriebsleitung vorzunehmen. Andere Mitarbeiter unseres Unternehmens sind zur Entgegennahme der Mängelrüge nicht befugt. Unternehmer haben die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und unverzüglich Anzeige zu machen, wenn sich ein Mangel zeigt. Gegenüber Unternehmern leisten wir für einen von uns zu vertretenden Mangel des Liefergegenstandes nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall der Nachbesserung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Hat der Unternehmer den Liefergegenstand entgegen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung verbracht, trägt er die hierdurch bei der Mangelbeseitigung bestehenden Mehrkosten.

4.
Ein Verbraucher hat die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung unerhebliche Nachteile für den Verbraucher bringt.

5.
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn wir die Nacherfüllung oder Nachbesserung nicht erfolgreich ausführen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

6.
Geringfügige Farbtonabweichungen bei unseren Erzeugnissen sind unvermeidlich und berechtigten nicht zur Beanstandung.

§ 7 Gesamthaftung

1.
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

2.
Soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes zwingend ist, bleibt diese unberührt.

3.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Führungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

1.
Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsbeziehung) mit dem Kunden; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.

2.
Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch sicherheitshalber übereignen oder anderweitig mit Rechten Dritter belasten. Sollten Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter dennoch erfolgen, so hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.

3.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, ab und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung widerruflich ermächtigt. Davon unberührt bleibt jedoch unsere Befugnis, die Forderung auch selbst einzuziehen.
Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät, verpflichten wir uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen.
Der Kunde ist auch berechtigt, die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware vorzunehmen. Die Umbildung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt dann stets unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgutes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

4.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu den anderen Vermischten zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

5.
Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken, wie z.B. Feuer, Wasser und Diebstahl auf seine Kosten zu versichern.

§ 9 Baustoffüberwachung

Es ist unserem Beauftragten (Eigenüberwachung), den Beauftragten eines Fremdüberwachers, der Bauaufsichtsbehörde oder der Straßenbaubehörde das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben der Waren zu entnehmen.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.
Gegenüber Vollkaufleuten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitz bzw. an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

2.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

3.
Für die Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden - sowie deren jeweiligen Rechtsnachfolgern - gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der UN-Konvention über den internationalen Kauf und Verkauf von Waren.

§ 11 Allgemeines

1.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen speichern. Er ist ferner damit einverstanden und hat davon Kenntnis, dass wir rechtlich relevante Erklärungen digitalisieren und nicht in herkömmlicher Urkundenform aufbewahren.

2.
Die Speicherung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen.

3.
Die für Kaufleute geltenden besonderen Vorschriften dieser Bedingungen gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

4.
Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstigen, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In diesem Fall wird die unwirksame Bedingung im Wege der Auslegung durch zulässige Regelungen ersetzt, die den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen weitgehend entsprechen oder dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sofern dies nicht möglich sein sollte, so treten an die Stelle der unwirksamen Teile dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen die gesetzlichen Vorschriften.